· Fachbeitrag · Honorarabrechnung
Vergessene Forderung ist selten nachholbar: Schlussrechnung ab sofort sorgfältigst erstellen
| Architekten und Ingenieure sind zwar grundsätzlich nicht an ihre Schlussrechnung gebunden - und können weitergehende Forderungen geltend machen. Diesen Grundsatz stellt die Rechtsprechung aber immer mehr in Frage. Planern wird zunehmend die Nachforderung von Honoraren mit der Begründung untersagt, der Bauherr habe darauf vertrauen dürfen, dass die als Schlussrechnung bezeichnete Rechnung die abschließende Honorarrechnung war. Prüfen Sie Schlussrechnungen deshalb darauf, dass auch alle Honorarforderungen erfasst sind. |
OLG München weist nachträgliche Honorarforderung zurück
Anlass für unsere Berichterstattung ist unter anderem ein Fall vor dem OLG München. Dort hatte ein Planer im Anschluss an eine „Schlussrechnung“ später noch eine Honorarforderung nachgeschoben. Das OLG München wies diese Forderung zurück, weil der Bauherr auf die rechtliche Bindungswirkung der Schlussrechnung vertrauen durfte und ihm die Zahlung der Zusatzforderung nicht zuzumuten war (OLG München, Beschluss vom 29.6.2012, Az. 9 U 1410/12 Bau; Abruf-Nr. 130529).
Checkliste zur Prüfung von Honorarschlussrechnungen
Um ein solches „Bindungswirkungsproblem“ zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen dringend, vor der Erstellung jeder Schlussrechnung zu prüfen, ob die Schlussrechnung wirklich die letztgültigen Honorare abbildet. Nutzen Sie dafür die nachstehende Checkliste. Sie enthält die wichtigsten Punkte, die im Zuge der Honorarberechnung geprüft werden sollten.
Checkliste / Prüfung von Honorarforderungen vor Honorarschlussrechnung | |
Leistungsbilder
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Besondere Leistungen
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Planungsänderungen und / oder wiederholte Grundleistungen
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Pauschalhonorarvereinbarung
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Anrechenbare Kosten
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Umstände der Auftragsabwicklung
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Generalplanung
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Weiterführender Hinweis
- Die Checkliste „Prüfung von Honorarschlussrechnungen auf Vollständigkeit“ finden Sie auch auf pbp.iww.de unter Downloads → Checklisten → Honorargestaltung/Honorarabrechnung