· Fachbeitrag · HOAI
Nach dem EuGH-Urteil zur HOAI: So gehen Sie ab sofort bei Vertragsanbahnungen richtig vor
von Dip.-Ing. und Architekt Klaus D. Siemon, öbuv Sachverständigerfür Honorare und Leistungen der Architekten, Vellmar
| Der EuGH hat die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI als europarechtswidrig eingestuft. Das hat natürlich auch gravierende Auswirkungen auf künftige Vertragsanbahnungen und -gestaltungen. Lernen Sie die fünf zentralen Punkte kennen und entwickeln Sie daraus Ihre Kalkulations- und Verhandlungsstrategie für neue Projekte. |
1. Bleiben Mindestsatz-Honorarvereinbarungen möglich?
Die EuGH-Entscheidung ändert nichts daran, dass nach wie vor der Grundsatz der Privatautonomie gilt. Die Vertragspartner (Sie und Ihr Auftraggeber)können auch künftig vereinbaren, dass sich die Vergütung für die Grundleistungen an den Mindestsätzen der HOAI in ihrer heutigen Form orientieren soll. Dann gelten die Regelungen der HOAI inkl. der Mindestsatzregelung in Form einer privatrechtlichen Vereinbarung. Denn der EuGH hat nicht verboten, dass sich die Vertragsparteien auf die Anwendung des Berechnungshonorars nach HOAI verständigen.
Nutzen Sie die folgende Musterklausel, wenn Sie eine solche Vereinbarung anstreben und passen Sie diese an das konkrete Projekt an.
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