· Fachbeitrag · Honorarabrechnung
Warum Sie die Prozentwerte erbrachter Teilleistungen schätzen dürfen und wie Sie es tun
| Ständig wird ‒ auch vor Gericht ‒ darüber gestritten, ob es zulässig ist, bei der Abrechnung von Planungsleistungen auf geschätzte Prozentwerte je erbrachter Teilleistung zurückzugreifen. Dabei ist die Antwort eigentlich einfach. Es ist zulässig. Erfahren Sie nachfolgend, worauf sich diese Aussage stützt, und lernen Sie die Methoden kennen, um Teilleistungen fachgerecht zu bewerten und prüfbar abzurechnen. |
Das sagt die Rechtsprechung
Der größte „Rückenwind“ kommt von der Rechtsprechung. Obergerichte und BGH haben umfassend geklärt, dass es fachtechnisch angemessen und geeignet ist, einzelne Teilleistungen von Lph mit Prozentwerten zu schätzen und so für Abschlags- und Schlussrechnungen den erbrachten Leistungsstand prüfbar darzulegen. Die Liste spricht für sich:
Aus der Urteilsbegründung: Eine Honorarminderung wegen fehlender Kostenermittlung (=Teilleistung bzw. Prozentwerte innerhalb einer Leistungsphase) ist zu schätzen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der geleisteten Tätigkeiten. ... Insgesamt kann deshalb nur ein Abzug von 1 Prozent verlangt werden. Diese Einschätzung entspricht auch in etwa der Ansicht, die der Sachverständige …. im Senatstermin aus technischer Sicht geäußert hat. |
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