· Fachbeitrag · Honoraranpassung
Anpassung von Planungsverträgen ohne Rechtsgrundlage: So wenden Sie § 58 LHO an (Teil 2)
| Dass sich die anrechenbaren Kosten ‒ wie in der HOAI 2013 und 2021 geregelt ‒ allein nach der Kostenberechnung bemessen, ist nicht in Stein gemeißelt. Sie können mit Ihrem Auftraggeber auch eine andere Honorarbemessungsbasis wählen, z. B. den Kostenanschlag. Das gilt auch für laufende Verträge. Der Weg geht über § 58 der jeweiligen Landeshaushaltsordnung (LHO ‒ auch für Kommunen relevant) und eignet sich auch für private Projekte. Teil 2 des Beitrags zeigt, wie Sie Auftraggebern die erforderliche Wirtschaftlichkeit der Vertragsanpassung darlegen. |
Darum geht es in diesem Beitrag
Noch einmal zur „Einstimmung“: In diesem Beitrag geht es darum, wie Sie Verträge anpassen, obwohl es dafür keine konkrete rechtliche Anspruchsgrundlage gibt; also z. B. auch nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB auszugehen ist. Die Rechtsvorschriften (Haushaltsrecht) des Bundes, der Länder und der Kommunen lassen es durchaus zu, das Honorar auch ohne Anspruchsgrundlage verhältnisgerecht anzupassen. Die relevante Verwaltungsvorschrift sind die „Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)“ und hier § 58 mit dem Titel „Änderung von Verträgen, Vergleiche“ und die entsprechenden Landesvorschriften (ebenfalls jeweils § 58 hier aber als LHO bezeichnet).
Beispiel aus der gebauten Praxis
Die Nutzung von § 58 LHO ist dabei keine reine Theorie. Es ist gelebte Praxis. Soll heißen: Es gibt öffentliche Auftraggeber, die bereits eine Vertragsanpassung mit neuen Terminabläufen vorgenommen haben. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen einen Fall vor, wo eine Gesamtabwägung nach § 58 LHO dafür gesorgt hat, dass der Auftraggeber den Vertrag angepasst hat. Das Beispiel betrifft ein mittleres Projekt mit ca. zehn Mio. Euro Baukosten.
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