· Fachbeitrag · Honorarermittlung
Anrechenbare Kosten bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen: Kein Honorar verschenken
von Dipl.-Ing. Ulrich Welter, ö.b.u.v. Sachverständiger für Ingenieurhonorare nach HOAI, ingside, Büsum
| Die Praxis aus der Sachverständigentätigkeit lehrt, dass Planer bei ihren Honorarrechnungen die anrechenbaren Kosten oft fehlerhaft und / oder unvollständig ermitteln. Das ist auch deshalb ärgerlich, weil es mit Auftraggebern zwar häufiger Auseinandersetzungen über Objekttrennung und Honorarzone gibt, aber so gut wie nie über die anrechenbaren Kosten. Lernen Sie deshalb das Verfahren zur vollständigen und richtigen Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen kennen und profitieren Sie bei der Umsetzung von praktischen Beispielen. |
Die vier Komponenten der anrechenbaren Kosten
§ 4 Abs. 1 HOAI 2013 sagt: „Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen“. Die anrechenbaren Kosten setzen sich aus vier Faktoren zusammen:
- 1. Den vollständig anrechenbaren Kosten
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