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  • 02.09.2021 · Nachricht · Honorargestaltung

    Auftrag für Wohn- und Geschäftshaus: Unternehmerhandeln?

    | Bearbeiten Sie für einen Auftraggeber ein Projekt, das sowohl dessen unternehmerischen als auch privaten Zwecken dient, und kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, können Sie den höheren „Verzugszinssatz“ nach § 288 Abs. 2 BGB nur verlangen, wenn bei dem Auftrag der unternehmerische Zweck überwiegt. Das hat das OLG Düsseldorf klargestellt. |