· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Beispiele aus der TGA-Praxis: Planungsvariante oder vergütungspflichtige Planungsalternative?
| Verlangt der Auftraggeber eine zusätzliche Lösung von Ihnen, steht eine Frage im Raum: Handelt es sich um eine Variante, die vom Grundleistungshonorar der Lph 2 (hier: Leistungsbild Gebäude) umfasst ist, oder liegt eine Änderung vor, für die Sie zusätzliches Honorar abrechnen können? Diese Frage stellt sich auch bei vielen Konstellationen im Bereich der TGA-Planung. PBP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |
Die honorarrechtlichen Grundsätze
Grundsätzlich gilt, dass Planungsänderungen aus der Sphäre des Auftraggebers veranlasst (beauftragt) sein müssen. Fachplaner haben hier das Problem, dass Planungsänderungen nicht immer vom Auftraggeber sondern oft aus der Sphäre der Objektplanung ausgelöst werden. Der Objektplaner ist aber im Regelfall nicht der Auftraggeber des Fachplaners (Ausnahme Generalplanung).
Unterschiedliche Begrifflichkeiten machen die Sache kompliziert
Darüber hinaus ist noch zu beachten, dass die unterschiedlichen Leistungsbilder leider auch unterschiedliche Begrifflichkeiten für die im Rahmen der Grundleistungen geschuldeten alternativen Lösungsmöglichkeiten verwenden. Dazu folgende Beispiele für Grundleistungen aus der Lph 2:
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