· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Inklusion an Schulen: Lph 0 bzw. Erarbeiten von Planungsgrundlagen sind keine Grundleistung
| Wenn Schulen modernisiert werden sollen, steht auch das Thema Inklusion auf dem Programm. Dabei geht es um weit mehr als nur Barrierefreiheit. Experten schätzen, dass die Vorgaben zur baulichen Inklusion ca. 900 Mio. Euro an Bauinvestitionen auslösen. Denn bevor die Objekt- und Fachplanung beginnen kann, sind wichtige Planungsgrundlagen (gemäß § 650p BGB ) zu erarbeiten. Zur Erarbeitung dieser Planungsgrundlagen durch den Bauherrn sind fachliche Mitwirkungsleistungen von Planungsbüros zu erbringen, die noch nicht zu den Grundleistungen zählen. |
Formale Grundlagen der Schnittstellenabgrenzung
Zunächst geht es darum, zu klären, welche „Inklusionsleistungen“ Grundleistungen im Leistungsbild Objekt- und Fachplanung darstellen und welche zu den Planungsgrundlagen nach § 650p BGB gehören. Als Hilfe zur Schnittstellenabgrenzung kann Anlage 10 zur HOAI im Leistungsbild Gebäude dienen.
Dort sind als Besondere Leistungen die Bedarfsplanung, die Aufstellung eines Funktionsprogramms und eines Raumprogramms, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und eine Machbarkeitsstudie genannt. Diese Besonderen Leistungen zeigen beispielhaft, wo die Schnittstelle zu den Grundleistungen besteht. Sie werden nachstehend Planungsgrundlagen genannt.
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