· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Innovative Angebote: Honorar kann auch mit „pro m² vermietbarer Nutzfläche“ vereinbart werden
| Alternative und innovative Honorarangebote liegen im Trend. In einem Fall vor dem OLG Naumburg hat ein Büro in einem Vertrag über Planungsleistungen der Gebäudeplanung, Tragwerksplanung sowie Beratungsleistungen der Bauphysik und Brandschutz für die Modernisierung eines Wohn- und Gewerbeobjekts das Honorar mit je Lph unterschiedlichen Sätzen „pro m² vermietbarer Nutzfläche“ vereinbart. PBP bringt Ihnen das Honorarmodell näher. |
Der Fall vor dem OLG Naumburg
Im konkreten Fall hatte das Planungsbüro mit dem Auftraggeber einen Vertrag über Planungsleistungen der Gebäudeplanung, Tragwerksplanung sowie Beratungsleistungen der Bauphysik und Brandschutz für das Bauprojekt „Modernisierung U. Straße 12 in ...“ geschlossen. Die Leistungen waren als „Teilleistungen der Lph nach HOAI als Grundleistungen und Besonderen Leistungen gemäß anliegender Leistungsaufstellung und Honorarermittlung“ für die Lph 1 bis 5 und 8 vereinbart, wobei bei den Lph 5 und 8 der Zusatz „(reduziert)“ gemacht worden war.
Als Honorar war ein „Pauschalhonorar nach NFL“ vereinbart, nämlich
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