· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Insolvenzen am Bau: Wann können Sie Leistungen als wiederholte Grundleistungen abrechnen?
| „Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren“. Diese Regelung in § 10 Abs. 2 HOAI ist die Anspruchsgrundlage, um Zusatzaufwand abzurechnen, der bei Ihnen anfällt, wenn ausführende Unternehmen insolvent werden. Erfahren Sie, wie Sie die Basis für die Abrechnung insolvenzbedingter Zusatzleistungen schaffen. |
Die Gretchenfrage: Was ist in Ihrem Vertrag geregelt?
Um die Regelung in § 10 Abs. 2 HOAI anwenden zu können, kommt es darauf an, was im Vertrag geregelt ist. Gut ist es, wenn Sie dort die einzelnen Grundleistungen der Leistungsbilder als Teilleistungsschritte vereinbart haben. Dann greift die Regelung in § 10 Abs. 2 HOAI mit der Folge, dass Sie für insolvenzbedingte wiederholte Grundleistungen das verhältnisgerechte Zusatzhonorar abrechnen können. In dem Fall können Sie auch ein Honorar für vereinbarte Besondere Leistungen abrechnen, die insolvenzbedingt anfallen.
Der schlechte Vertrag
Schlecht ist es, wenn im Vertrag die Grundleistungen nicht vereinbart sind, die Regelung nach § 10 Abs. 2 HOAI gilt nämlich nur für wiederholte Grundleistungen.
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