· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Nachträgliche Anpassung von Pauschalhonoraren: Regelung im Vertrag schafft Klarheit
| Pauschalhonorarvereinbarungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sich beide Parteien bewusst für die Pauschale entschieden haben, um sich den Aufwand des „Berechnungshonorars“ zu sparen. Folglich ist eine Anpassung auch nicht ohne weiteres möglich, wenn sich z. B. herausstellt, dass die Honorarzone falsch eingeschätzt oder anrechenbare Kosten zu niedrig veranschlagt worden waren. Um spätere Anpassungen zu ermöglichen, bedarf es deshalb einer ‒ fairen ‒ vorsorglichen Vereinbarung. |
Die Maßgabe für die „Ausgangspauschale“
Jede Pauschale sollte ‒ erstens ‒ auf einer Kalkulation basieren. PBP empfiehlt deshalb, dass Sie Ihrem Ursprungsvertrag eine Honorarkalkulation als Anlage beifügen und dort die komplette Herleitung (inklusive Annahmen zu z. B. anrechenbaren Kosten, Honorarzonen etc.) nachvollziehbar abbilden. Im Vertrag müssen Sie auf diese Anlage Bezug nehmen, weil diese dann die Basis für Anpassungen bildet.
Die Maßgabe für die „Anpassungsklausel“
Maßnahme Zwei besteht darin, schon in den Vertrag eine Anpassungsklausel aufzunehmen. Mit der Anpassungsklausel erhalten Sie einerseits den Charakter der ‒ beidseits gewünschten ‒ Honorarpauschale aufrecht und ermöglichen außerdem deren verhältnisgerechte Anpassung.
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