· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Neues BGB: So stellen Sie Honorarnachträge fachlich korrekt und formal überzeugend
| Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag sind Sie verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und der Ausführung erforderlich sind, um die zwischen Ihnen und dem Bauherrn vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. So steht es in § 650p BGB . D. h. unter anderem, dass im Projektverlauf Leistungen hinzukommen können, die im Vertrag (noch) nicht absehbar waren. Damit hält endgültig auch das Thema „Nachträge“ Einzug in Ihren Alltag. Erfahren Sie deshalb, wie Sie Honorarnachträge formvollendet stellen. |
Gesetzgeber hat Planungsprozess neu geregelt
Tritt also der Fall ein, dass im Projektverlauf Leistungen hinzukommen, die im Vertrag noch nicht absehbar waren, verlangt der Gesetzgeber, dass Sie sich mit dem Bauherrn schnell über Inhalt und Umfang der konkreten Änderungsleistungen und die damit zusammenhängende Mehr- oder Mindervergütung einigen.
Kommt diese Einigung nicht zustande, muss der Bauherr 30 Tage warten, bevor er Änderungsanordnungen erteilen kann (§ 650b BGB). Die Absicht des Gesetzgebers ist klar: Er will, dass sich die Vertragsparteien schnell über Änderungsinhalte und -honorare einig sind. Ansonsten droht die Verzögerung des Projekts. Denn die 30-Tagesregelung gilt für jede neue Änderung.
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