· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Objektgliederung: Ist JVA nur ein Gebäude?
| Das OLG Celle hat im Einvernehmen mit dem BGH entschieden, dass eine neue Justizvollzugsanstalt (JVA) im preisrechtlichen Sinne der HOAI nur als ein Objekt zu behandeln ist. Dieser außergewöhnliche Einzelfall verdient Beachtung, stellt er doch die bisherige Auffassung zur Objektgliederung in Frage. PBP rollt den Fall für Sie auf. |
Entscheidung verunsichert die Fachwelt
Die Fachwelt ist verunsichert. Schließlich umfasste die neue JVA zehn Gebäude bzw. Gebäudeteile wie Unterbringungs-, Verwaltungs-, Pförtnergebäude, Sporthalle etc. Betrachtet man diese JVA von außen und innen (Funktionen, baukonstruktive Ausprägungen/Trennungen etc.) näher, kann man nach der bisherigen Auffassung in der Fachwelt und den dortigen Beurteilungsgrundsätzen zum Ergebnis kommen, dass mehrere Objekte vorlagen.
Übergeordneter Nutzungszweck als Klammer
Das Besondere an dem Fall war aber, dass es übergeordnet um die Frage der üblichen Vergütung ging. Zu Planungsbeginn war eine Vereinbarung getroffen worden, wonach das Honorar für alle Gebäude zusammen errechnet werden sollte. Bei der Zusammenfassung lagen die anrechenbaren Kosten oberhalb der Tafelwerte der HOAI. Später rückte der Planer davon ab und berechnete sein Honorar nach einzelnen Objekten.
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