· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Zeithonorar: BGH schiebt Honorarkürzungen durch Auftraggeber einen schweren Riegel vor
| Bei einer Abrechnung im Zeithonorar müssen Sie angeben, wie viele Stunden Sie für die Leistungen gebraucht haben und welche Stundensätze Sie berechnen. Will der Auftraggeber Honorar kürzen, muss er beweisen, dass Sie unwirtschaftlich gearbeitet haben. Das hat nach dem OLG Hamburg jetzt auch das OLG München im Einvernehmen mit dem BGH entschieden. Die Abrechnung von Zeithonoraren wird also attraktiver. |
Streit um Angemessenheit der abgerechneten Stunden
Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten für mehrere Umbauten einen Vertrag geschlossen, der sich aus Planungs- und Beratungsleistungen zusammensetzte. Vereinbart war eine Vergütung nach Zeithonorar.
Im Zuge der Rechnungsprüfung vertrat der Auftraggeber die Auffassung, dass die Honorarforderungen der Höhe nach überzogen waren. Der Planer habe für die vereinbarten Leistungen zu viele Arbeitsstunden aufgewendet. Er habe unwirtschaftlich gearbeitet. Der Auftraggeber forderte eine Rückzahlung. Das OLG musste entscheiden.
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