· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Zeithonorar: Wichtige Entscheidung zur Vergütung von Besonderen Leistungen
| Haben die Parteien eines Projektsteuerungsvertrags keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen, steht dem Projektsteuerer die übliche Vergütung zu. Dabei ist die Abrechnung nach Aufwand, nach Stundensätzen, gängige Praxis. Für Projektsteuerungsleistungen ist ein Stundensatz von 110 Euro üblich und angemessen. Diese Entscheidung des OLG Oldenburg liefert allen Ingenieurbüros, die Besondere Leistungen erbringen, neue Argumente für die Durchsetzung auskömmlicher Honorare. |
Die Aussagen des OLG Oldenburg mit Dreifach-Wirkung
Die Entscheidung ist in dreifacher Hinsicht von Bedeutung (OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2014, Az. 8 U 93/14, Abruf-Nr. 145868, rechtskräftig durch Zurücknahme der NZB, BGH, Beschluss vom 21.5.2015, Az. VII ZR 13/15):
- 1. Erstmals hat ein Obergericht ein Zeithonorar für Leistungen festgelegt, die nicht als Grundleistungen in der HOAI geregelt sind.
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