· Fachbeitrag · Honorarklage
Schlussrechnung kann im Prozessverlauf nachgebessert werden
| Ein Architekt ist aus prozessualen Gründen nicht gehindert, nach der Beweiserhebung über die zunächst vorgelegte, nicht prüfbare Schlussrechnung eine korrigierte Schlussrechnung (mit höherem Honorar) zu erstellen. Das hat das OLG Bamberg entschieden. |
Im konkreten Fall gelang es dem Architekten so, einen Zuschlag für die mitverarbeitete Bausubstanz durchzusetzen. In der ursprünglichen Rechnung hatte er dies nicht berücksichtigt (Alte HOAI-Fall). Die Entscheidung ist rechtskräftig (Urteil vom 26.8.2009, Az: 3 U 290/05; Abruf-Nr. 113211). Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen (Beschluss vom 19.5.2011, Az: VII ZR 166/09).
Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 2 | ID 29272500