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  • · Fachbeitrag · Honorarmanagement

    Nachträge zum Planungsvertrag: Mit auftraggeberischem Anordnungsrecht gelassen umgehen

    | Es gelingt nicht immer, einen Vertrag mit einem ausgewogenen Honorar abzuschließen. Mussten Sie beim Honorar Zugeständnisse machen, kommt dem Nachtragsmanagement eine bedeutende Rolle zu. „Nachtragsmanagement“ heißt dabei, dass Sie mit dem Nachtrag nur solche Honorare generieren, die auch berechtigt sind; das aber mit einer starken Durchsetzungsstrategie. Lernen Sie nachfolgend eine typische nachtragsrelevante Fallkonstellation zum Anordnungsrecht des Auftraggebers kennen und entwickeln Sie Ihre erfolgreiche Nachtragsstrategie. |

    Musternachtragsfall: Detailterminpläne in Lph 8

    Viele Planerverträge enthalten nur die Grundleistungen der jeweiligen Leistungsbilder. Die Terminplanung ist z. B. in den Leistungsbildern Gebäude und Technische Ausrüstung nur als ein Terminplan geregelt, der fortzuschreiben ist. In der Praxis werden aber oft weitreichendere Detailterminpläne der unterschiedlichsten Art benötigt. Der in den Grundleistungen geregelte Balkenterminplan ist also nicht deckungsgleich mit den überaus komplexeren ‒ ergänzend aufzustellenden ‒ Detailterminplänen. Solche Terminpläne sind als Besondere Leistungen „nachtragsrelevant“.

     

    • Beispielhafte Detailterminpläne in Lph 8
    • Detailterminpläne bei Umbauten mit vielen zu planenden gesonderten Detailabläufen, prov. Maßnahmen und Umstellungen aufgrund neuer Erkenntnisse aus der vorhandenen Bausubstanz.
    • Detailterminpläne bei Ausbauarbeiten, wenn Mangelbeseitigungen anfallen, die zu erheblichen Umstellungen des komplexen Detailablaufs führen und nicht mehr als Planungsfortschreibung möglich sind.
    • Detailterminpläne (Neubau/Umbau) bei Umorganisation aufgrund von Personalmangel oder Kündigungen von ausf. Firmen oder Planungsbeteiligten.
    • Detailablaufpläne, die erforderlich werden, um vom Planer unverschuldete Verzögerungen wieder aufzuholen.