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  • 30.04.2024 · Nachricht · Honorarrecht

    Abschlagszahlungen: Das muss Ihre Rechnung enthalten

    | Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag. Er zeichnet sich dadurch aus, dass ein Erfolg – im Fall der Kündigung ein Teilerfolg – geschuldet wird und nur dieser zu vergüten ist. Das gilt auch bei Abschlagsrechnungen. Dem Auftraggeber steht für geleistete Abschlagszahlungen ein Rückzahlungsanspruch zu, soweit diese den Honoraranspruch des Architekten übersteigen. Dass die Abschlagsrechnung den Leistungsstand richtig wiedergibt, muss der Planer darlegen. Das hat das OLG München klargestellt. |