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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Auch ein nur mit den Lph 1 bis 4 beauftragter Architekt kann § 648a BGB-Sicherheit fordern

    | Auch ein Architekt oder Ingenieur, der nur mit den Leistungsphasen (Lph) 1 bis 4 beauftragt ist, kann vom Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fordern. Für die Anwendung des § 648a BGB ist es nicht Voraussetzung, dass sich die Planungsleistung im Bauwerk verwirklicht hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschieden und damit den Anwendungsbereich des § 648a BGB für die planenden Berufe erheblich ausgeweitet. |

     

    Architekt verlangt sofort Sicherheit für die vereinbarte Vergütung

    Im konkreten Fall hatte der Architekt den Auftraggeber aufgefordert, ihm für seinen Honoraranspruch eine Sicherheit nach § 648a BGB zu stellen. Der Auftraggeber kam der Forderung - auch nach Fristsetzung - nicht nach. Obwohl er zu dem Zeitpunkt erst 14 Prozent seiner Leistungen erbracht hatte, kündigte der Architekt den Vertrag aus wichtigem Grund und verlangte das volle Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4.

     

    Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung unter anderem mit dem Argument, die Leistungen des Architekten hätten nicht zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt. Dies sei aber Voraussetzung für die Forderung einer Sicherheit nach § 648a BGB. Folglich sei auch die Kündigung unberechtigt gewesen.

     

    OLG Naumburg legt Regelungslücke zugunsten der planenden Berufe aus

    Das OLG hat jetzt klargestellt, dass eine Wertsteigerung des Grundstücks durch die vom Architekten oder Ingenieur erbrachte Leistung nicht Voraussetzung für § 648a BGB ist. Berechtigte Unternehmer im Sinne der Norm seien nicht nur Personen, die materielle Bauleistungen erbringen, sondern auch solche, deren Tätigkeit in einer geistigen Leistung besteht, die sich schließlich im Bauwerk verkörpert. Dies gelte selbst dann, wenn die Planung nicht umgesetzt und /oder sich noch nicht im Bauwerk verwirklicht habe.

     

    Das OLG begründet das damit, dass es nach § 648a BGB keine implizite Verknüpfung zwischen der vom Unternehmer erbrachten Leistung, insbesondere der hierdurch verursachten Wertsteigerung des Grundstücks und der zu gewährenden Sicherheit gebe (OLG Naumburg, Urteil vom 29.1.2014, Az. 12 U 149/13; Abruf-Nr. 140781).

     

    FAZIT | Auch Büros, die nur mit der Erbringung der frühen Leistungsphasen beauftragt sind, können ihr Vorleistungsrisiko mindern und vom Auftraggber eine Bauhandwerkersicherung (Zahlungsbürgschaft) verlangen.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 11 | ID 42578278