· Fachbeitrag · Honorarrecht
Aufschub mit der Rechnungsstellung: Architektenvertrag kann nichtig werden
| Vereinbaren Sie mit Ihrem Auftraggeber ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ einen Aufschub bei Ihrer Rechnungsstellung, kann das zur Nichtigkeit des Vertrags führen. Sie verlieren nicht nur Ihren Honoraranspruch, sondern machen sich auch der Schwarzarbeit strafbar. Das hat das OLG Düsseldorf einem Architekten ins Stammbuch geschrieben. |
Die Vorschrift zur zeitnahen Rechnungslegung aus dem Steuerrecht
Bevor wir uns mit dem Fall befassen, schauen wir uns die steuerlichen Pflichten an. Es gilt: Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu stellen (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG). Damit sind auch planerische Leistungen eines Architekten für den Umbau und Neubau von der Rechnungserteilungspflicht innerhalb von sechs Monaten erfasst.
Der Fall: Gegenleistung statt steuerpflichtigem Honorar
Im vorliegenden Fall war Auftraggeber des Architekten ein Investor, der selbst Bauleistungen erbrachte. Im Prozessverlauf stellte sich heraus, dass vereinbart war, dass der Auftraggeber die Planungsleistungen zum einen durch anteilige Honorarzahlung und zum zweiten durch die unentgeltliche Erbringung von Bauleistungen für das Privathaus des Architekten vergüten werde. Diese Gegenleistung erfolgte nicht, weil man sich vorher zerstritten und der Investor den Vertrag gekündigt hatte. Folglich ‒ so das Gericht ‒ hatte also erst die Kündigung eine Rechnungsstellung veranlasst. Hätte es die Kündigung nicht gegeben, hätte der Architekt keine Rechnung gestellt.
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