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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Bauen im Bestand: Mitverarbeitete Bausubstanz und Umbauzuschlag sind additiv anzuwenden

    | Der Umbauzuschlag und die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz haben nichts miteinander zu tun. Sie sind additiv anzuwenden. Das hat das OLG Düsseldorf klargestellt und damit Auftraggebern, die bei HOAI 2013-Aufträgen das Gegenteil behaupten, eine klare Absage erteilt. |

     

    Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

    Der Umbauzuschlag und die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz sind bei der Honorarver einbarung und der Honorarberechnung getrennt voneinander zugrunde zu legen. Es gibt kein „entweder oder“. Die Erfahrung lehrt, dass die Anrechnung mitverarbeiteter Bausubstanz und der Umbauzuschlag in der Regel zusammen anfallen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014, Az. 5 U 51/13; Abruf-Nr. 143500).

     

    Wichtig | Das Urteil erging zwar zur HOAI 1996. Es ist wegen seiner grundlegenden Feststellungen und der Vergleichbarkeit der Regelungen in der HOAI 1996 und der HOAI 2013 aber auch auf die HOAI 2013 anwendbar. Damit dürfte die eigentlich bereits geklärte Frage nun endgültig geklärt sein.

     

    Auch fachtechnisch ist die Trennung eindeutig richtig

    Neben den honorarrechtlichen gibt es darüber hinaus auch schlüssige fachtechnische Gründe, die mitverarbeitete Bausubstanz und den Umbauzuschlag bei der Honorarvereinbarung unterschiedlich und eigenständig zu berücksichtigen. Der Umbauzuschlag gilt die allgemeinen - nicht unmittelbar einzelnen Leistungen zuzuordnenden - Mehraufwendungen honorartechnisch ab. Bei der mitverarbeiteten Bausubstanz wird dagegen ein Ansatz gewählt, der sich grundsätzlich auf Leistungen bezieht. Je mehr vorhandene Bausubstanz mitverarbeitet wird, desto höher ist auch der rechnerische Ansatz der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Beim Umbauzuschlag und den anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz handelt es sich um unterschiedliche Honorarregelungen für Grundleistungen, die nebeneinander gelten.
    • Bedenken Sie ferner, dass weder der Umbauzuschlag noch die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz als Ersatz für etwaige Besondere Leistungen dienen. Zusätzlich erforderliche - bestandsbedingte - Besondere Leistungen wie etwa die Bestandsaufnahme sind zusätzlich abrechenbar.
     

    Weiterführender Hinweis

    • Alle Informationen zur leistungsgerechten Abrechnung bietet Ihnen die Sonderausgabe „HOAI 2013: So rechnen Sie Planungsleistungen im Bestand optimal ab“. Diese Sonderausgabe finden Sie auf pbp.iww.de unter Downloads → Sonderausgaben.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 3 | ID 43162182