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  • 19.08.2020 · Nachricht · Honorarrecht

    Bauhandwerkersicherung: § 650f BGB ist ein scharfes Schwert

    | Als Architekt oder Fachplaner haben Sie auch dann Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit, wenn der zu sichernde Vergütungsanspruch (noch) nicht fällig ist. Die Inanspruchnahme von § 650f BGB setzt nur voraus, dass solche Ansprüche bestehen oder die Möglichkeit da ist, dass sie entstehen. Die Ansprüche müssen aber weder fällig noch sofort durchsetzbar sein. Und Sie müssen auch keine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt haben. So lautet hat ein rechtskräftiges Urteil des OLG Bamberg. |