· Fachbeitrag · Honorarsicherung
BGH: Die Bauhandwerkersicherung können Sie auch für Nachträge aktivieren
| Der BGH hat dem Thema „Nachtragsmanagement im Planungsbüro“ ein weiteres Ausrufezeichen hinzugefügt. Er hat nämlich entschieden, dass die Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB auch für Nachträge gilt. Erfahren Sie, was das für Ihr Vertrags- und Honorarmanagement bedeutet. |
Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB
Nach § 650q Abs. 1 i. V. m. § 650f BGB kann der Unternehmer Sicherheit für den gesamten noch nicht gezahlten Werklohn verlangen ‒ zzgl. zehn Prozent für Nebenforderungen. Die Vorschrift gilt auch für die planenden Berufe, wenn Sie im Rahmen eines Architekten- oder Ingenieurvertrags nach § 650p BGB tätig werden.
Nicht anwendbar ist die Vorschrift nur, wenn Sie für öffentliche Auftraggeber tätig (§ 650f Abs. 6 BGB) oder „dienstvertraglich beauftragt“ sind (z. B. Projektsteuerungsverträge, OLG München, Urteil vom 07.02.2017, Az. 9 U 2987/16 Bau, Abruf-Nr. 195407).
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