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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Bauherr muss Honorarsicherheit nach Vertragskündigung stellen

    | Als Architekt oder Ingenieur können Sie von Ihrem Auftraggeber auch nach einer von ihm ausgesprochenen Kündigung verlangen, dass er Ihnen eine Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stellt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |

     

    Hintergrund | Die Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB ist ein gutes Instrument, um Ihr Vorleistungsrisiko abzusichern. Für die Anwendung ist es nicht Voraussetzung, dass sich die Planungsleistung im Bauwerk verwirklicht hat (OLG Naumburg, Urteil vom 29.1.2014, Az. 12 U 149/13; Abruf-Nr. 140781). Und Sie können die Sicherheit selbst nach der Kündigung des Planungsvertrags verlangen, so der BGH. Hier gibt es zwei Besonderheiten (BGH, Urteil vom 6.3.2014, Az. VII ZR 349/12; Abruf-Nr. 140730):

    • Sie können Sicherheit nicht mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern müssen schlüssig berechnen, welche Vergütung Ihnen im Hinblick auf § 649 Satz 2 BGB zusteht. Sie müssen also das abziehen, was Sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart haben.
    • Gegen die schlüssig berechnete Höhe der Vergütung sind Einwendungen des Auftraggebers unzulässig.

     

    PRAXISHINWEIS | Ist streitig, ob eine freie oder eine außerordentliche Kündigung vorliegt, ist zunächst von einer freien Kündigung auszugehen. Das hat den Vorteil, dass Sie eine Sicherheit für Ihren kompletten Honoraranspruch verlangen können (und nicht nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 1 | ID 42651264