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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Bauzeitverzögerung: OLG Köln etabliert neue Berechnungsmethode für Zusatzhonorar

    von Thomas Ryll, Syndikusrechtsanwalt, Prokurist und Gl. Vertragsmanagement bei a|sh sander.hofrichter architekten GmbH, Ludwigshafen

    | Steht dem Planer im Falle einer Bauzeitverzögerung ein zusätzliches Honorar zu? Diese Frage gewinnt in Zeiten von Kriegen und Krisen, die die Bauwirtschaft unter Druck setzen und deren Auswirkungen zu handfesten Bauablaufstörungen führen, weiter an Bedeutung. Das OLG Köln hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung einen Honoraranpassungsanspruch bejaht ‒ und bei der Honorarermittlung neue Wege beschritten. PBP arbeitet für Sie heraus, wie die Entscheidung Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Verzögerungsnachträge helfen kann. |

    Darum ging es im konkreten Projektverzögerungsfall

    Im konkreten Fall hatte der Bauherr den Planer mit Leistungen der Objektüberwachung (Lph 8) zu einem Pauschalhonorar von rd. 157.000 Euro brutto beauftragt. In der Präambel des Vertrags wurde als Vertragsziel u. a. die Einhaltung des Übergabetermins „am 06.02.2015 bis 19.02.2015“ genannt. Der Vertrag regelte weiter, dass eine „terminliche Verlängerung der Projektlaufzeit über einen Zeitraum von 3 Monaten“ mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sei.

     

    Die tatsächliche Übergabe verzögerte sich um knapp 18 Monate. Der Objektüberwacher vertrat die Auffassung, diese Bauzeitverzögerung sei insbesondere auf Mängel in der Planung des Planers zurückzuführen, der für die Lph 1 bis 7 beauftragt war. Er verlangt vom Bauherrn ein Zusatzhonorar in Höhe des tatsächlichen Aufwands, der ihm im Verzögerungszeitraum ab dem 20.05.2015 entstanden sei und wollte diesen mit dem vertraglich vereinbarten Verrechnungsstundensatz von 75 Euro vergütet haben.