· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Unverschuldete Bauzeitverzögerung: So leiten Sie Lph 8-Zusatzhonorar her und setzen es durch
| Sie können ein Zusatzhonorar für bauzeitverzögernden Mehraufwand in der Lph 8 auch durchsetzen, ohne sich vorher mit dem Bauherrn auf einen Abrechnungsmodus verständigt zu haben. Das ist seit der SiGeKo-Entscheidung des OLG Brandenburg ( PBP 9/2021, Seite 4 ) leichter als bisher. PBP stellt Ihnen nachfolgend ein Ermittlungsverfahren vor, das für alle Parteien verständlich und nachvollziehbar ist. |
Der fachliche Hintergrund
Das Besondere an der Entscheidung des OLG war, dass der SiGeKo im konkreten Fall den Aufwand nicht anhand tatsächlich angefallener Kosten nachweisen musste, den er im Verzögerungszeitraum hatte. Das OLG hatte es akzeptiert, dass die ursprünglich vereinbarten Monatspauschalen auch als Basis für das Zusatzhonorar dienten, weil den Pauschalen schon grob geschätzte Personalaufwände (abhängig von Baufortschritt und Nähe zum Fertigstellungstermin) zugrunde lagen. Damit hat das OLG einer kalkulatorischen Herleitung zugestimmt. Eine solche Herangehensweise ist einfacher als der konkrete Nachweis zusätzlichen Aufwands (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2021, Az. 11 U 16/18, Abruf-Nr. 224122).
So gelingt die Anwendung im konkreten Fall
In der Bauüberwachung (und den 16 Teilleistungen der Grundleistung der Lph 8) ist der Aufwand nicht durchgehend der gleiche. Wollen Sie das kalkulatorische Rechnungsprinzip des OLG Brandenburg anwenden, sollten Sie deshalb zuvor zwischen Leistungen differenzieren, die
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