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  • 28.11.2013 · Fachbeitrag · Honorarrecht

    BGH: Honorar-Teilverzicht ist unwirksam!

    | Kommt eine schriftliche Vereinbarung über die Höhe des Honorars nicht zu Stande, sind die Mindestsätze der HOAI als übliche Vergütung vereinbart. Eine (mündliche) Abrede über ein unter den Mindestsätzen liegendes Pauschalhonorar stellt im Zusammenhang mit Verhandlung eines schriftlichen Architektenvertrags keinen bedingten Honorarverzicht dar. Der Planer kann das Mindestsatzhonorar abrechnen. Dieses Urteil des BGH bescherte einem Architekten im konkreten Fall ein Mehrhonorar von 170.000 Euro. |