· Fachbeitrag · Honorarrecht
BGH zu Planungsänderungen: Leistungsvereinbarung ist die wichtigste Honorarbasis
| Kennen Sie das Szenario? Sie planen, ändern und bemühen sich trotz aller Umstände, die terminlichen und finanziellen Vorstellungen des Bauherrn umzusetzen. Dann passiert es: Ihre Honorarrechnung wird massiv gekürzt. Können Sie da noch gegensteuern oder ist das Kind schon in den Brunnen gefallen? Lernen Sie anhand der jüngsten Rechtsprechung die Bausteine kennen, die gewährleisten, dass Sie für Planungsänderungen auch das leistungsgerechte Zusatzhonorar bekommen. |
Ohne Leistungsvereinbarung geht wenig bis gar nichts
Planungsverträge und Nachträge zu Planungsverträgen (z. B. bei Änderungen) bestehen generell aus zwei Bausteinen: der Leistungs- und der Vergütungsvereinbarung. Die Leistungsvereinbarung ist dabei die wichtigste Vereinbarung. Denn es muss für alle Beteiligten unmissverständlich klar sein, was konkret auf Grundlage der ergänzenden Leistungsvereinbarung zu erbringen ist.
Wichtig | Ändern Sie nie Ihre Planung, ohne dass Ihnen eine konkrete Leistungsvereinbarung vorliegt. Verwenden Sie immer die Legalbegriffe. Hangeln Sie sich nicht mit individuellen Begrifflichkeiten durch, die später unterschiedlich (honorarmindernd) ausgelegt werden können. Die Leistungsvereinbarung muss zwar nicht schriftlich erfolgen. PBP empfiehlt sie aber, um Klarheit zu schaffen. Die Leistungsvereinbarung ist nämlich Ihr „Honorarrettungsankerh,“, wenn es Ihnen zu Beginn der Planungsänderungen nicht gelingt, sich mit dem Auftraggeber auf eine Vergütungsregelung zu einigen.
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