· Nachricht · Honorarrecht
BIM-Honorarfall hängt jetzt beim OLG Hamm
| Planungsleistungen, die ein BIM-Gebäudemodell enthalten, fallen selbst in den frühen Planungsphasen (Lph 1 bis 3) honorartechnisch nicht unter die Grundleistungen nach den Mindestsätzen der HOAI. Grundleistungen und BIM sind zwei Paar Schuh. Diese Entscheidung des LG Paderborn, die im Endeffekt für den Planer ungünstig ausfiel, weil er nicht nachweisen konnte, mit BIM-Leistungen der Lph 3 und 6 beauftragt gewesen zu sein, hängt jetzt in der Berufung beim OLG Hamm. Das Az. lautet 24 U 103/17. |
Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 1 | ID 45061680