· Fachbeitrag · Honorarrecht
Erstes Urteil zu BIM: Auch bei mündlichem Auftrag keine HOAI-Grundleistungen
| Die erste BIM-Entscheidung ist da. Und sie ist für BIM-Planer positiv. Das LG Paderborn ist nämlich der Meinung: Planungsleistungen, die ein virtuelles Gebäudemodell nach der BIM-Methode enthalten, fallen selbst in den frühen Planungsphasen (Lph 1 bis 3) honorartechnisch nicht unter die Grundleistungen nach den Mindestsätzen der HOAI. Grundleistungen und BIM sind also zwei Paar Schuh. |
Der Fall vor dem LG Paderborn
Im konkreten Fall ging es um ein Gewerbeprojekt, bei dem zunächst nur einige Leistungen beauftragt worden waren. Deren Umfang stand im Streit (lesen Sie dazu auch den Beitrag auf Seite 4 in dieser Ausgabe). Nicht im Streit stand aber, dass eine Mengenberechnung mit einer BIM-Software erstellt werden sollte.
Auftrag zur Mengenberechnung mit BIM-Software
Die (überschlägige) Ermittlung der Baustoffmengen in den frühen Leistungsphasen mittels BIM war vor dem Hintergrund beauftragt worden, dass der GU früh eingeschaltet werden sollte. Darüber hinaus sollten, als Besonderheit, in einer späteren Phase des Projekts alle Änderungen bei den Baustoffmengen direkt für alle am Projekt beteiligten Planer und ausführende Unternehmen zentral mittels BIM verwaltet und transparent gemacht werden. Mit diesem Instrument wollte der Bauherr erreichen, dass die gesamte Projektabwicklung (und die Kosten) transparent, kalkulatorisch unstreitig und zügig abgewickelt werden können.
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