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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Grundleistungen und BIM: Am OLG Hamm orientieren und korrekte Vereinbarungen treffen

    | „Allein aus der Anwendung der BIM-Methode ergibt sich keine gesonderte Vergütungspflicht nach der HOAI. Jedoch sind die BIM-Leistungen, die keine Grundleistungen sind, hinsichtlich ihres Honorars frei vereinbar und damit außerhalb der HOAI zu vergüten. Diejenigen Leistungen, die ihrem fachlichen Inhalt nach Grundleistungen sind, sind nach der HOAI abzurechnen.“ So ähnlich hat sich das OLG Hamm in der mündlichen Verhandlung (= Berufungsinstanz) zum LG Paderborn geäußert ( PBP 10/2017, Seite 8 ). Ziehen Sie daraus für BIM- und andere Verträge die richtigen Schlüsse. |

    Der Fall beim OLG Hamm als Folgeinstanz des LG Paderborn

    Im konkreten Fall ging es um ein Gewerbeprojekt, bei dem zunächst nur einige Leistungen beauftragt worden waren. Deren Umfang stand im Streit. Nicht im Streit stand aber, dass eine Mengenberechnung mit einer BIM-Software erstellt werden sollte. Die (überschlägige) Ermittlung der Baustoffmengen in den frühen Lph mittels BIM war vor dem Hintergrund beauftragt worden, dass der GU früh eingeschaltet werden sollte. Darüber hinaus sollten, als Besonderheit, in einer späteren Phase des Projekts alle Änderungen bei den Baustoffmengen direkt für alle am Projekt beteiligten Planer und ausführende Unternehmen zentral mittels BIM verwaltet und transparent gemacht werden. Mit diesem Instrument wollte der Bauherr erreichen, dass die gesamte Projektabwicklung (und die Kosten) transparent, kalkulatorisch unstreitig und zügig abgewickelt werden können.

     

    Streit über BIM-Honorierung

    Als das Planungsbüro mit den Arbeiten im September 2015 begann, beruhte das auf einer mündlichen Vereinbarung. Eine schriftliche Leistungs- und Vergütungsregelung war nicht getroffen worden. Das Büro rechnete dann die Grundleistungen ab, von denen es meinte, sie seien als vorausgehende Ausgangsbasis für die Mengenermittlung mittels BIM zwingend notwendig gewesen. In einer vorherigen Leistung war lediglich ein (geringer) Betrag für BIM-Besonderheiten enthalten. Der Planer verlor den Prozess. Er bekam die Grundleistungen nicht bezahlt (LG Paderborn, Urteil vom 06.07.2017, Az. 3 O 418/16, Abruf-Nr. 196552, PBP 10/2017, Seite 8 → Abruf-Nr. 44895942).