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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Gemeinsame Projektentwicklung: Mindestsatz unterschreitbar!

    | Beteiligen sich mehrere gleichberechtigte, zum Teil befreundete Partner an einer Projektentwicklungsgesellschaft und beauftragt die Gesellschaft einen der Partner mit der Erbringung von Architektenleistungen, kann hierfür ein Pauschalhonorar vereinbart werden, das die Mindestsätze der HOAI unterschreitet. Das hat das OLG Oldenburg rechtskräftig entschieden. |

     

    Wichtig | Das OLG erteilte damit dem Begehren eines Beteiligten, im Nachhinein doch den Mindestsatz abrechnen zu können, eine Absage. Kein Gehör fand auch sein Argument, die Pauschale sei unwirksam, weil sie nicht schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart war. Für das OLG stellte sich die Zusammenarbeit nämlich nicht als Beauftragung eines Architekten durch den Bauherrn dar, sondern als ein Gemeinschaftsprojekt unter gleichwertigen - persönlich verbundenen - Partnern (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.5.2013, Az. 2 U 111/12, Abruf-Nr. 145612; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 25.6.2015, Az. VII ZR 147/13).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 2 | ID 43667081