· Fachbeitrag · Honorarrecht
Generalplaner plant TGA: Keine Kürzung anrechenbarer Kosten
| Für Grundleistungen bei Gebäuden sind auch die Kosten für Technische Anlagen anrechenbar, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht. Diese HOAI-Regelung (§ 33 Abs. 2 HOAI 2013 bzw. § 32 Abs. 2 HOAI 2009) gilt auch für Generalplaner, die die Gebäudeplanung und die Planung der technischen Ausrüstung selbst erbringen. Das hat das OLG Celle entschieden und damit eine jahrelang diskutierte Streitfrage zur Honorierung bei Generalplanerverträgen geklärt. |
Wichtig | Das Urteil erging zur HOAI 2009, dürfte aber uneingeschränkt auf die HOAI 2013 anzuwenden sein. Damit ist klargestellt, dass der Generalplaner im Leistungsbild Gebäudeplanung die anrechenbaren Kosten der Kostengruppe 400 in die anrechenbaren Kosten einstellen darf. Dies gilt unberührt davon, dass die Kosten in den jeweiligen Anlagengruppen beim Leistungsbild technische Ausrüstung noch einmal anrechenbar sind. Damit wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen, dass bei einer Beauftragung von zusammengefassten Generalplanerleistungen strukturell kein geringeres Honorar/keine geringeren anrechenbaren Kosten in den jeweiligen Leistungsbildern zugrunde zu legen sind als bei getrennter Beauftragung (OLG Celle, Urteil vom 8.10.2014, Az. 14 U 10/14, Abruf-Nr. 144676).