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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Herausnahme von Teilleistungen ist HOAI-konform

    | Die Beauftragung von Anteilen von Leistungsphasen ist HOAI-konform. Es ist den Parteien aufgrund ihrer Vertragsautonomie unbenommen, einzelne Grundleistungen aus dem Gegenstand der Leistungsverpflichtung herauszunehmen. Das hat das OLG Hamm entschieden. |

     

    Für das OLG kommt es bei der Vereinbarung über die Erbringung von anteiligen Leistungen übrigens auch nicht darauf an, ob die herausgenommenen Leistungen für die Realisierung des Bauvorhabens von wesentlicher Bedeutung sind. Auch dies bleibt den Vertragsparteien überlassen (OLG Hamm, Urteil vom 8.12.2010, Az. 12 U 85/10; Abruf-Nr. 121583).

     

    PRAXISHINWEIS | Der BGH hat die Entscheidung des OLG bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 22.3.2012, Az. VII ZR 6/11). Das bedeutet für Sie im Umkehrschluss: Will ein Auftraggeber Sie nur mit Teilleistungen beauftragen, achten Sie darauf, dass die vereinbarten Ziele mit dem reduzierten Leistungsumfang erreichbar sind. Ist das nicht gesichert, sollten Sie solche Verträge meiden.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 1 | ID 33776720