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  • 10.01.2025 · Fachbeitrag · Honorarrecht

    HOAI versus BGB: Planer schuldet nur die vertraglich beschriebenen (und nicht alle HOAI-Grund)-Leistungen

    | Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Ingenieurs ist durch Auslegung des individuellen Vertrags nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln, nicht nach der HOAI. Sieht der Vertrag als Lph 9 das „Überwachen der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und Dokumentation des Gesamtergebnisses“ vor, wird davon die Grundleistung 9b „Objektbegehung“ nicht umfasst. Das hat das OLG Rostock im Einvernehmen mit dem BGH klargestellt. |