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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Honorarkürzung: Bauherr muss erst eine Frist zur Nachholung ausstehender Leistungen setzen

    | Der Bauherr kann Ihnen nicht einfach das Honorar kürzen, wenn Sie vereinbarte Planungsleistungen teilweise nicht erbracht haben. Er muss Ihnen zunächst eine Frist setzen, binnen derer Sie die (Teil-)leistungen nachholen können. Eine Ausnahme gilt, wenn es für ihn nichts bringt, wenn Sie die Leistungen nachträglich erbringen. Dann kann er gleich kürzen, entschied das OLG Köln. PBP ordnet die Rechtsprechung für Sie ein. |

     

    Bauherr will von Honorarpauschale etwas abzwacken

    Im konkreten Fall war ein Pauschalhonorar vereinbart. Der Auftraggeber zahlte weniger und begründete das damit, dass der Planer nicht in jeden einzelnen Bereichen seines Werks Zeichnungen, Schaltpläne, Stücklisten und Ablaufdiagramme vorgelegt habe. Das OLG sah das anders. Zum einen sei zweifelhaft, ob der Planer die Teilleistungen überhaupt habe erbringen müssen. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Auftraggeber dem Planer aber erst eine Frist setzen müssen, um die Leistungen nachzuholen. Das hatte er nicht getan. Also hatte der Planer Anspruch auf die vereinbarte Pauschale (OLG Köln, Urteil vom 11.10.2017, Az. 16 U 48/16, Abruf-Nr. 214261; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 11.10.2018, Az. VII ZR 257/17).

     

    Bisherige Rechtsprechung des BGH stützt die Entscheidung

    Auch der BGH hat in den letzten Jahren den Grundsatz gebildet, dass Honorarkürzungen vorhergehende Fristsetzungen erfordern (u. a. BGH, Urteil vom 24.06.2004, Az. VII ZR 259/02, Abruf-Nr. 042070). Eine Ausnahme gilt nur für solche Fälle, in denen eine Nachbesserung mit Fristsetzung für den Bauherrn unzumutbar ist (weil sie ihm nichts bringt).