· Fachbeitrag · Honorarrecht
Honorarpauschale unter Mindestsatz nicht immer „heilbar“
| Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, wann eine Pauschalhonorarvereinbarung unter Mindestsatzniveau nicht nachträglich auf den HOAI-Mindestsatz angehoben werden kann. |
Im konkreten Fall scheiterte der Planer, weil er es schlicht übertrieben hatte. So lag das Pauschalhonorarangebot mit rund 50.000 Euro um mehr als das Fünffache unter dem später geforderten Mindestsatzhonorar. Das veranlasste das OLG in der Gesamtschau der Dinge (Planer hatte Pauschalhonorar von sich aus angeboten, Differenzhonorar war dem Auftraggeber [AG] wirtschaftlich nicht zuzumuten, AG hatte sich auf das Pauschalhonorar eingerichtet, AG war kein HOAI-Experte) zu der Entscheidung, den Planer am Pauschalhonorar festzuhalten (Urteil vom 23.11.2010, Az: 23 U 215/09; Abruf-Nr. 113110).
WICHTIG | Das Düsseldorfer Urteil ist mit das Einzige, das bisher zuungunsten der Planer ausgegangen ist. In der Regel entscheiden die Gerichte pro Architekt oder Ingenieur. Sie können das durch Durchsicht unserer bisherigen Berichterstattung im Online-Archiv sehr gut nachvollziehen.