· Fachbeitrag · Honorarrecht
Honorarverjährung: Bericht der Rechnungsprüfung zählt nicht
| Bis ein Rechnungsprüfungsamt die Honorarrechnung eines Architekten oder Ingenieurs prüft, können Jahre vergehen. Gut für Sie, schlecht für die Behörde, die Honorar zurückfordern will. Das OLG Karlsruhe hat nämlich klargestellt, dass für Behörden die gleichen Verjährungsregelungen gelten wie für andere Auftraggeber auch. |
Im konkreten Fall hatte das Rechnungsprüfungsamt im Jahr 2006 festgestellt, dass ein Bauamt einem Planer im Jahr 2004 zu viel Honorar ausgezahlt hatte. Die Stadtverwaltung fordert dieses im Jahr 2008 per Klage zurück. Das OLG wies die Forderung zurück, weil der wesentliche Teil der Forderung verjährt war. Die Richter legten ihrer Entscheidung folgende Gedanken zugrunde (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.5.2013, Az. 8 U 123/09; Abruf-Nr. 132386):
- Die Verjährungsfristen gelten für alle gleichermaßen.
- Die Verjährungsfrist nach BGB (drei Jahre - § 195 BGB) beginnt mit der Entstehung des Rückzahlungsanspruchs und nicht erst mit der Reaktion auf einen behördeninternen Prüfbericht.
- In punkto Verjährung kommt es also nicht auf das Rechnungsprüfungsamt an, sondern auf den Vertragspartner des Planers - hier: Stadtverwaltung.