· Fachbeitrag · Honorarrecht
Kein Honorar trotz erbrachter Leistung: Kleine Kommunikationsfehler mit großen Folgen
| Kleine Kommunikationsfehler können große Folgen haben. Insbesondere können sie dafür verantwortlich sein, dass Sie für Leistungen, die Sie einwandfrei erbracht haben, keinen Anspruch auf Vergütung haben. Die aktuelle Rechtsprechung zum Thema „Annahme und Ablehnung von Angeboten“ lehrt, dass Sie Ihren vermeintlichen Honoraranspruch selbst vor Gericht nicht durchsetzen können. Ziehen Sie daraus für Ihre Kommunikation mit Auftraggebern in punkto Erbringung bisher nicht vereinbarter (auch Besonderer) Leistungen die richtigen Konsequenzen. |
Fall vor dem OLG München als Lehrbeispiel
Als Lehrbeispiel (und Blaupause für Planungsleistungen) dient ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München. Es ging um die Vergütung für die Erstellung einer provisorischen Einhausung auf einer Baustelle, die im Zuge der weiteren Arbeitsschritte später wieder entfernt werden sollte. Der Auftraggeber war mit der Leistungserbringung gemäß Nachtragsangebot zwar einverstanden, lehnte aber eine zusätzliche Vergütung explizit ab. Er hielt diese für nicht gerechtfertigt, weil die Leistung im Hauptvertrag geregelt sei.
Bauunternehmer führt Leistung trotz Verweigerung einer Vergütung aus
Der Bauunternehmer führte die Arbeiten wegen Termindrucks letztlich aus, ohne unmittelbar auf seiner Vergütungsforderung zu beharren. Er folgte damit dem sogenannten Kooperationsgebot, wonach Auffassungsunterschiede zu Einzelheiten nicht den gesamten Prozess des Projekts stoppen sollen.
Richter beurteilen solche Fälle nach dem Angebot-Annahme-Prinzip
Als er seine Vergütung einklagen wollte, kam die böse Überraschung. Das OLG München verweigerte ihm die Vergütung. Begründung: Dadurch dass er die Arbeiten in Kenntnis der Klarstellung des Auftraggebers, keine zusätzliche Vergütung dafür zahlen zu wollen, ausgeführt habe, habe er ein Angebot des Auftraggebers (hier: Leistung ohne Zusatzvergütung) angenommen (OLG München, Urteil vom 3.12.2013, Az. 9 U 747/13; Abruf-Nr. 140959).
Im Ingenieur-Klartext: Der Auftragnehmer signalisierte mit der Arbeitsaufnahme unter der Maßgabe, dass der Auftraggeber eine Zusatzvergütung dem Grunde nach ablehnte, sein Einverständnis mit dieser Auffassung des Auftraggebers. Die Richter haben das so verstanden, dass der Auftraggeber praktisch ein „Angebot“ abgegeben hatte, dass die ausführende Firma die Arbeiten kostenlos erbringen darf.
Planungsbüros stehen oft vor ähnlichen Situationen
Planungsbüros stehen tagtäglich vor ähnlichen Situationen. Stellvertretend dafür einige Beispiele:
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Ihr Auftraggeber wünscht mehrere aufwendige Innenraumperspektiven, Zeichnungen für ein Bauschild oder er fordert von Ihnen Besondere Leistungen, bei denen er die Auffassung vertritt, dass diese Leistungen kein zusätzliches Honorar rechtfertigen.
Sie bieten die zusätzlichen Leistungen an. Der Auftraggeber antwortet per Mail, dass er die zusätzlichen Leistungen als Bestandteil der Grundleistungen oder der bereits im Vertrag geregelten Leistungen sieht und nicht bereit ist, dafür weiteres Honorar zuzusagen. Um den Fortgang des Projekts kooperativ zu fördern, erstellen Sie die Innenraumperspektiven in Kenntnis der ablehnenden Haltung des Bauherrn. Darin, so die Auffassung des OLG München, könnte ein Einverständnis mit der vom Bauherrn abgelehnten Honorierung gesehen werden. In solchen Fällen droht Ihnen also ein Honorarverlust. |
Richtige Kommunikation als bester Ausweg
Aus diesem Dilemma bzw. aus der Honorarfalle kommen Sie heraus, wenn Sie mit dem Auftraggeber so kommunizieren, dass der Honoraranspruch bestehen bleibt. Das heißt: Teilen Sie Ihrem Auftraggeber folgllch mit, dass Sie die geforderten Leistungen nur unter der Maßgabe erbringen können, dass dafür eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Erneuern Sie Ihren Honorarvorschlag und erklären Sie, dass Sie Ihren Vergütungsanspruch aufrecht erhalten.
Als Alternative bietet sich ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben an, in dem die unterschiedlichen Auffassungen zur Vergütung und Ihr Anspruch auf diese Vergütung enthalten sind. Damit haben Sie klargestellt, dass Sie
- die zusätzlich vereinbarten Leistungen nicht unentgeltlich erbringen werden und
- das Angebot des Auftraggebers gerade nicht angenommen haben, sondern auf dem eigenen Angebot beharren.
PRAXISHINWEIS | Dann liegt es am Auftraggeber, Ihre Maßgabe zu akzeptieren oder nicht. Wichtig ist dabei, dass Ihr Auftraggeber die ergänzende Leistung in Kenntnis der Tatsache fordert, dass Sie dafür Honorar verlangen. Termindruck an dieser Stelle ist kein Problem. Denn der Auftraggeber benötigt die Leistung. Bei Ihnen reicht es, wenn Ihnen der Auftraggeber die Vergütungszu- oder -absage mitteilt, kurz bevor die Leistung fällig wird. |
Weiterführender Hinweis
- Um für die unterschiedlichsten Konstellationen im Tagesgeschäft gewappnet zu sein, haben wir ein Musterschreiben „Kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Instrument zur Honorarsicherung“ erarbeitet. Dieses finden Sie auf pbp.iww.de → Downloads → Musterschreiben → Honorargestaltung und -sicherung