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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Kritik an anrechenbaren Kosten muss substantiiert sein

    | Bauherrn, die die anrechenbaren Kosten an bestimmten Stellen nicht nachvollziehen können, dürfen die gesamte Honorarauszahlung nicht dadurch blockieren, dass sie die gesamte Honorarrechnung als nicht prüffähig zurückweisen. Auch das pauschale Bestreiten der Richtigkeit von anrechenbaren Kosten reicht nicht aus, so das Oberlandesgericht (OLG) Celle. |

     

    Die Kritik an den anrechenbaren Kosten muss „einlassungsfähig“ sein. Der Auftraggeber muss also dem Planungsbüro die Gelegenheit geben, die Kritik (soweit berechtigt) fachgerecht abzuarbeiten und die Rechnung entsprechend zu korrigieren. Die Richter haben Auftraggebern aufgegeben, sich ebenfalls mit den Regeln der HOAI zu befassen. Einwände müssen substantiiert sein, sodass der Planer in die Lage gesetzt wird, bestehende Defizite abzuarbeiten. Der Bauherr muss also mitteilen, was er an der Ermittlung der anrechenbaren Kosten konkret auszusetzen hat (OLG Celle, Urteil vom 12.2.2014, Az. 14 U 103/13; Abruf-Nr. 140596).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 1 | ID 42585928