· Fachbeitrag · Honorarrecht
Mehrere Objekte auf einem Grundstück: Mindestsatz ist Pflicht
| Auch wenn mehrere Gebäude auf einem Grundstück geplant werden, liegt kein Ausnahmetatbestand vor, der eine Mindestsatzunterschreitung rechtfertigt. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. |
Folge: Es bleibt bei der objektbezogenen Honorarberechnung nach HOAI. Für jedes Objekt ist jeweils der Mindestsatz einzuhalten. Ein „Nachlass“, weil drei Gebäude auf einem Grundstück liegen, ist nicht HOAI-konform (Urteil vom 13.1.2011, Az: 27 U 34/10; Abruf-Nr. 112463).
Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 1 | ID 28297540