· Fachbeitrag · Honorarrecht
Mehrfachnutzung einer Tragwerksplanung ist honorarpflichtig
| Verwendet ein Auftraggeber eine von ihm bestellte (Tragwerks-)Planung ein zweites Mal, ohne den Urheber um Erlaubnis ersucht zu haben, löst er automatisch einen zusätzlichen Honoraranspruch des Tragwerksplaners aus. Diese erfreuliche Entscheidung hat das LG Arnsberg getroffen. |
Die Entscheidung ist in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ergangen. Laut LG löst die bloße Vorlage einer Tragwerksplanung, die für ein anderes als das angezeigte Bauvorhaben bestimmt war, einen Vergütungsanspruch des Tragwerksplaners aus. Eine - urheberrechtlich angreifbare - Weiterverwendung der Ursprungsplanung liegt nach Ansicht des LG schon dann vor, wenn die Tragwerksplanung bei der Baugenehmigungsbehörde zur Anzeige gebracht worden ist bzw. zum legalen Bauen vorgehalten wird. Die Erstellung einer statischen Berechnung ist eine einmalige und objektgebundene Leistung. Ist nichts anderes vereinbart, darf der Auftraggeber die Planung nur einmal verwenden (Urteil vom 4.5.2011, Az: I-3 S 1/11; Abruf-Nr. 112825).