· Fachbeitrag · Honorarrecht
Mindestsatzunterschreitung: Urteil des OLG Köln macht Anpassung auf Mindestsatz schwieriger
| Auftragsdruck, die falsche Honorarzone, eine zu niedrige Annahme von möglichen anrechenbaren Kosten: Es gibt viele Gründe, die dazu führen, dass man eine Honorarvereinbarung trifft, die die Mindestsätze unterschreitet. Deren Anhebung auf Mindestsatzniveau gestaltete sich bisher eher einfach. Die Rechtsprechung war da fast immer auf Ihrer Seite. Jetzt gibt es aber ernsthaften Gegenwind. Ein Urteil des OLG Köln hat die Anhebung eines Minderhonorars auf Mindestsatzniveau schwieriger gemacht. |
Wie berechnet sich der Mindestsatz eigentlich?
Die erste ungünstige Aussage des OLG betrifft die Frage, wie sich der Mindestsatz überhaupt berechnet: „Bei der Prüfung, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, ist das vereinbarte Honorar mit dem niedrigsten vertretbaren Honorar zu vergleichen, das die Parteien unter Beachtung der HOAI hätten vereinbaren können. Spielräume der HOAI sind dabei nach unten zu nutzen“. Diese „nach unten Spielräume“ sieht das OLG vor allem bei der Honorarzone und dem Umbauzuschlag (OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016, Az. 16 U 49/12, Abruf-Nr. 191988).
Die erste Klippe: Die Ermittlung der Honorarzone
Die Richter haben nämlich klargestellt, dass bei der Honorarzone das unterste machbare und noch HOAI-konforme rechnerische Bewertungsergebnis maßgeblich ist.
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