· Fachbeitrag · Honorarrecht
Mündlicher Vertrag: Die Verwertung der Planung allein reicht noch nicht
| Dass ein Auftraggeber Planungsleistungen verwertet, heißt noch nicht, dass damit ein vergütungspflichtiger mündlicher Planungsvertrag zustande gekommen ist. Das gilt vor allem dann nicht, wenn zusätzlich eine - an den Eintritt bestimmter Ereignisse gebundene - Vergütungsvereinbarung getroffen worden war. Diese wichtigen Aussagen hat das OLG Hamburg gemacht. |
Typischer Vertragsanbahnungsfall aus der Praxis
Der Entscheidung lag ein für große Projekte typischer Vertragsanbahnungsprozess zugrunde. Dort ist es Usus, dass zunächst die Investitionshöhe und die Genehmigungsfähigkeit geklärt werden, um auf dieser Basis über die Realisierung zu entscheiden.
Oft werden in dem Zusammenhang mit den Planer bedingte Vergütungsvereinbarungen getroffen. Inhalt: Honorar für die erbrachten Leistungen wird nur dann fällig, sobald entschieden ist, dass das Projekt realisiert wird und weitere Planungsleistungen anfallen.
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