· Nachricht · Honorarrecht
Nachträgliche Honorarforderung: Wer behauptet, muss beweisen
| Als Architekt oder Ingenieur müssen Sie im Streitfall darlegen und ggf. nachweisen, dass Sie mit den Leistungen beauftragt worden sind, die Sie abrechnen wollen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes hat der BGH einem Planungsbüro für seine Leistungen bei der Planung einer Biogasanlage das „Nachkarten“ verwehrt. |
Der Planer hatte die vollen Prozentsätze der vertragsgegenständlichen Lph geltend gemacht. Der Auftraggeber hatte das moniert. Er habe ihm nur Teilleistungen aus den betreffenden Lph übertragen. Der Planer konnte das letztlich nicht widerlegen, weil auch der bauausführende GU wesentliche Planungsleistungen erbracht hatte. Seine Honorarklage scheiterte (BGH, Urteil vom 14.05.2020, Az. VII ZR 205/19, Abruf-Nr. 216470).
PRAXISTIPP | Honorarnachträge scheitern in der Praxis oft daran, dass der Planer nicht nachweisen kann, welche Leistungen konkret vereinbart waren und welche ‒ darüber hinaus ‒ vom Nachtrag umfasst sind. Dem entgehen Sie, wenn Sie schriftlich (möglichst schon im Planungsvertrag) festhalten, welche Leistungen Sie konkret erbringen müssen. Ist das nicht vollständig möglich, müssen Sie die Dokumentation unverzüglich im Rahmen des Schriftverkehrs nachholen (kaufmännische Bestätigungsschreiben). |
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