14.12.2022 · Nachricht · Honorarrecht
Nachtrag zum Planungsvertrag: Wann müssen Sie ihn vorlegen?
| Gemäß § 650b BGB sollen Nachträge zu Planungsverträgen unmittelbar vorgelegt werden. Das ist nicht nur gesetzestreu, sondern auch deshalb wichtig, damit die vom Gesetzgeber vorgegebene Vereinbarung über die diesbezügliche Vergütung gleichzeitig mit der Vereinbarung über die Planungsänderung getroffen werden kann, ohne dass der Planer hinter seinem Honorar hinterherläuft. Was passiert aber, wenn das so nicht funktioniert? Gibt es eine Alternative? Die Antwort lautet: Ja. |
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