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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    OLG Köln genehmigt Korrektur eines unangemessen niedrigen Honorars

    | Unter Wettbewerbsdruck werden oft künstlich reduzierte Honorare vereinbart, die sich später als Mindestsatzunterschreitung erweisen. Ein Blick in die Rechtsprechung lehrt, dass sich der Weg zu Gericht in solchen Fällen in der Regel lohnt. Auch das OLG Köln hat aktuell klargestellt, dass eine solche Honorarvereinbarung auf Mindestsatzniveau angehoben werden darf. Vorausgesetzt, die Vereinbarung war nicht formgerecht, der Auftraggeber durfte nicht auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen und die Zahlung des Differenzbetrags ist ihm zuzumuten. |

    Zwei Formvorgaben für Unterschreiten des Mindestsatzes

    Ganz einfach ist es mit dem Nachbessern des Honorars, wenn beim Abschluss der ursprünglichen Honorarvereinbarung die Formvorschriften nicht gewahrt worden waren. Dann ist diese Honorarvereinbarung unwirksam. Die HOAI und die Rechtsprechung fordern bei vom Mindestsatz der HOAI abweichenden Honorarvereinbarungen, dass diese schriftlich und bei Auftragserteilung getroffen werden.

     

    • „Einhaltung des Schriftformerfordernisses“ bedeutet, dass beide Parteien einen einheitlichen Vertrag unterzeichnen (Original-Unterschriften auf einer Urkunde). Diese Formvorschrift ist nicht eingehalten, wenn ein Pauschalhonorarvertrag per E-Mail geschlossen wird (OLG Köln, Urteil vom 30.10.2014, Az. 24 U 76/14, Abruf-Nr. 145186; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 26.3.2015, Az. VII ZR 273/14).