· Fachbeitrag · Honorarrecht
Paukenschlag vom EuGH: (Auch) Vergütung für kündigungsbedingt nicht mehr erbrachte Leistungen ist umsatzsteuerpflichtig
| Wird ein Planungsvertrag vom Auftraggeber frei gekündigt, ist es in Deutschland so, dass das Architektenhonorar, das auf die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen entfällt, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das könnte sich bald ändern. Der EuGH ist nämlich der Auffassung, dass die gesamte Kündigungsvergütung umsatzsteuerpflichtig ist. Das Urteil erging zwar zu Österreich. Deren „Kündigungsabrechnungsregelung“ ist aber mit der deutschen vergleichbar. |
PBP wird die Entscheidung in der nächsten erreichbaren (= Februar)Ausgabe analysieren und Ihnen zeigen, was für Sie abrechnungstechnisch bei gekündigten Verträgen ab sofort zu veranlassen ist.
Weiterführende Hinweise
- EuGH, Urteil vom 28.11.2024, Rs. C-622/23 → https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=292744&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
- Beitrag „Planervertrag wird frei gekündigt: Das müssen Sie bei der Honorarabrechnung beachten“, PBP 12/2024, Seite 12 → Abruf-Nr. 50233138
Quelle: ID 50242164