· Fachbeitrag · Honorarrecht
Planungsvertrag wird „frei“ gekündigt: OLG Celle äußert sich zu anzurechnenden „Füllaufträgen“
| Kündigt der Auftraggeber den Planungsvertrag „frei“, haben Sie Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Sie müssen u. a. das anrechnen lassen, was Sie durch anderweitige Verwendung Ihrer Kapazitäten erworben haben. An solche anzurechnende Füllaufträge sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Um einen Auftrag als „Füllauftrag“ bewerten zu können, muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung und dem Ersatzauftrag bestehen. Das hat das OLG Celle klargestellt. |
Die gesetzliche Abrechnungsvorschrift in § 648 BGB
In der Praxis häufen sich die Fälle, in denen Planungsverträge gekündigt werden. Für Sie geht es in Fällen der ‒ von Ihnen unverschuldeten ‒ freien Kündigung darum, das Honorar abzurechnen, das Ihnen zusteht. Maßgeblich ist § 648 BGB. Er hat folgenden Wortlaut:
Wortlaut § 648 BGB / Kündigungsrecht des Bestellers |
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. |
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