· Fachbeitrag · Honorarrecht
Rechnungen über Abschläge oder Besondere Leistungen: Wann jetzt die Verjährung droht
von Rechtsanwalt Dr. Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
| Verjähren Rechnungen über Abschlagszahlungene oder Besondere Leistungen selbstständig und wenn ja ab wann? Diese Anfragen an PBP Planungsbüro professionell machen deutlich, dass das Thema „Verjährung von Honorarforderungen zum Jahresende 2016“ viele Facetten hat. PBP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |
Grundsätzliches zur Verjährung von Honoraransprüchen
Honoraransprüche von Architekten und Ingenieuren verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Fälligkeit). Dies bedeutet, dass Sie im Hinblick auf das bevorstehende Jahresende 2016 vor allem Rechnungen aus dem Jahr 2013 auf Verjährung überprüfen müssen. Denn bei diesen Rechnungen begann in der Regel zum Jahresende 2013 die dreijährige Frist zu laufen, sodass die Verjährung zum Jahresende 2016 eintritt - wenn Sie nicht vorher aktiv werden.
Besonderheiten bei Abschlagsrechnungen beachten
Besonderheiten gelten für Abschlagsrechnungen. Ist eine Abschlagsforderung verjährt, können Sie diese zwar nicht mehr selbstständig geltend machen, wenn der Auftraggeber sich auf die Verjährung beruft. Sie haben aber meist noch die Möglichkeit, die Forderung aus der Abschlagsrechnung in Ihre spätere Schlussrechnung einzustellen, für die dann eine neue Verjährungsfrist läuft.
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